§1 Mietgegenstand
Vermietet werden die im Mietvertrag festgehaltenen Flächen. Je nach Mietgegenstand gelten die nachfolgende Punkte:
- Seecontainer
Der Mieter hat die gemietete Fläche geprüft und sichergestellt, dass diese für seine Anforderungen geeignet ist. Der Mietgegenstand besteht aus einem Metallcontainer in der im Vertrag genannten Größe. Die Fläche wird ohne Schloss übergeben, und der Mieter ist verpflichtet, diese mit einem Vorhängeschloss zu sichern.
Es ist dem Mieter bewusst, dass die gemietete Einheit nicht klimatisiert oder beheizt ist. NordBox24 übernimmt keine Haftung oder Garantie bezüglich Temperatur- oder Feuchtigkeitsbedingungen. Der Mieter darf die vorhandenen Lüftungsschlitze nicht blockieren.
Sollte der Zugang zur gemieteten Fläche behindert sein und liegt dies nicht in der Verantwortung von NordBox24 (außer bei grober Fahrlässigkeit), haftet NordBox nicht für daraus entstehende Schäden.
Kleinere Abweichungen in der Größe der gemieteten Fläche (bis zu +/- 5 %) geben keiner der Parteien das Recht auf Mietanpassungen oder andere Ansprüche.
Die Außenwände, das Dach und die Tür des Containers sind nicht Teil des Mietgegenstands.
Die gemietete Fläche ist für den Mieter täglich rund um die Uhr zugänglich. Ggf. muss ein Schlüssel für das Betriebsgelände gemietet werden. - Winterlager Wohnwagen, Camper
– Die Fahrzeuge haben den zugewiesenen Platz zu nutzen. Ein Wechsel ist nur mit Zustimmung des Vermieters erlaubt.
– Campen/Übernachten ist auf dem Platz nicht erlaubt.
– Das Tor zum Firmengrundstück ist außerhalb der Betriebszeiten grundsätzlich verschlossen zu halten.
– Das Waschen der Fahrzeuge ist untersagt.
– Beim Verlassen des Grundstücks am Ende der Mietzeit ist der Platz sauber zu hinterlassen.
– Das Entsorgen von Flüssigkeiten und Fäkalien aus Chemietoiletten ist untersagt.
– Der Mieter haftet für Verunreinigungen durch Öl oder Treibstoff sowie für alle Schäden, die bei der Benutzung des Stellplatzes oder Infolge der Nichtbeachtung vertraglicher oder gesetzlicher Vorschriften durch ihn selbst oder durch andere Personen, denen er die Benutzung seines Kraftfahrzeugs bzw. des Stellplatzes gestattet hat, schuldhaft verursacht werden. Eltern haften für Ihre Kinder.
– Das Fahren auf den Zuwegungen darf mit max. 5 km/h erfolgen. Das Wenden auf anderen Stellplätzen ist untersagt.
– Die Zuwegungen sind ausschließlich zum Erreichen des Stellplatzes zu nutzen und sofort wieder frei zu machen.
– Stromausfälle sind spätestens am nächsten Tag zu melden.
– Die maximale Stromlast darf nicht überschritten werden.
– Offenes Feuer ist auf dem Platz nicht gestattet.
– Gasflaschen müssen von der Anlage getrennt werden und dürfen nicht in den Fahrzeugen verbleiben.
– Es dürfen nur versicherte und zugelassene Fahrzeuge mit gültiger HU abgestellt werden.
– Eine Überlassung der Stellfläche, auch unentgeltlich, an Dritte ist nicht gestattet.
– Bei Räumung der Fläche vor Ablauf der bezahlten Dauer entsteht kein Anspruch auf anteilige Rückzahlung der Miete.
- Briefkästen
(a) Zusätzlich zu den unter Absatz 1 und 2 genannten Mietgegenständen kann NordBox24 Briefkästen (Schließfächer für Postannahme) vermieten. Der Mieter hat den Briefkasten sorgfältig zu behandeln, darf keine unzulässigen Gegenstände dort lagern und hat die Zugangsberechtigung (Schlüssel, Code o. Ä.) sicher aufzubewahren.
(b) Der Mietgegenstand umfasst nicht die Paketbeförderung bzw. -annahme durch NordBox24; der Mieter bleibt verantwortlich für Inhalt und ordnungsgemäße Nutzung.
(c) NordBox24 übernimmt keine Haftung für Verlust, Beschädigung oder Abhandenkommen von Inhalten des Briefkastens. Der Mieter wird ausdrücklich auf eigene Versicherungsmöglichkeit hingewiesen.
(d) Der Mieter darf den Briefkasten nicht untervermieten oder Dritten Zugang gewähren, es sei denn NordBox24 stimmt dem schriftlich zu.
(e) Es darf keine äußere Kennzeichnung (z.B. Aufkleber) angebracht werden. Vom Vermieter wird ein Namensschild angebracht.
§2 Mietzweck
Die Fläche darf ausschließlich zur Lagerung zulässiger Gegenstände genutzt werden. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietfläche nur für den festgelegten Zweck zu verwenden. Das Lagern von Lebewesen, gefährlichen oder verderblichen Gütern und Abfall ist verboten. Insbesondere ist die Lagerung der folgenden Dinge untersagt:
- Leicht entflammbare oder explosive Materialien (z.B. Feuerwerkskörper),
- Unverpackte Lebensmittel,
- Substanzen, die Schädlinge oder Parasiten anziehen,
- Substanzen, die Feuchtigkeit abgeben,
- Feuerwaffen, Munition, Sprengstoffe,
- Illegale Drogen oder gestohlene Gegenstände,
- Radioaktive Materialien,
- Gasflaschen oder Druckbehälter,
- Toxische Substanzen,
- Substanzen, die Rauch oder Geruch erzeugen,
- Akkus & akkubetriebene Fahrzeuge (E-Bikes, E-Scooter!)
- Druckgase
- Chemikalien & GHS-gekennzeichnete Stoffe
- Düngemittel
- Geruchs- und Emissionsquellen
- Wertgegenstände & Bargeld
Der Vermieter behält sich vor, diese Liste jederzeit zu erweitern.
Der Mieter darf keine Tätigkeiten auf der Fläche ausführen oder die Fläche als Firmenadresse registrieren. Für die Seeconatiner gilt eine maximale Belastung des Bodens von 1.500 kg pro Quadratmeter.
§3 Mietdauer und Kündigung
Sofern im Mietvertrag keine andere Vereinbarung getroffen wurde, läuft das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit. Es kann von beiden Parteien mit einer Frist von zwei (2) Wochen zum Ende des aktiven Buchungszeitraum gekündigt werden. Die Kündigung muss per Mail an info@nordbox24.de erfolgen. Eine Verlängerung des Mietverhältnisses durch fortgesetzte Nutzung nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer ist ausgeschlossen. § 545 BGB findet keine Anwendung.
Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Kündigungsmöglichkeiten behält sich NordBox24 das Recht vor, das Mietverhältnis außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, sofern ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn
a) der Mietgegenstand (z. B. Briefkasten, Stellplatz oder Containerfläche) von NordBox24 für eigene betriebliche Zwecke benötigt wird,
b) die weiteren Vertragsbedingungen (z. B. Nutzung, Sicherheitsauflagen) nicht eingehalten werden,
c) die Nutzung sich so ändert, dass eine wirtschaftliche oder technische Fortführung durch NordBox24 nicht zumutbar ist.
d) Der Mietgegenstand dem Image der Nordbox24 schadet.
Die Kündigung durch NordBox24 wird dem Mieter in Textform mitgeteilt, und der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung zu räumen und ordnungsgemäß zurückzugeben.
§4 Untervermietung
Eine Untervermietung der gemieteten Fläche ist dem Mieter nicht gestattet.
§5 Mietpreis
Zu Beginn des Mietverhältnisses ist die erste Monatsmiete und ggf. eine Kaution an NordBox24 zu zahlen. Die Miete wird anschließend per Lastschrift vom angegebenen Konto des Mieters eingezogen. NordBox24 hat das Recht, den Mietpreis zu erhöhen, sofern der Mieter mindestens zwei Monate vorher schriftlich informiert wird. Bei verspäteter Zahlung ist NordBox24 berechtigt, Verzugszinsen von 5 % über dem Basiszins sowie eine Mahngebühr von 5 Euro je Mahnschreiben zu erheben.
Wenn die Miete oder sonstige Gebühren nicht innerhalb von 30 Tagen beglichen werden, kann NordBox24 Maßnahmen ergreifen, wie das Aufbrechen des Schlosses und das Anbringen eines neuen Schlosses oder die Verlagerung der Gegenstände an einen anderen Ort. NordBox24 haftet dabei nicht für Schäden oder Verluste. Die Kosten der Umlagerung und der zusätzlichen Lagerung trägt der Mieter. Im Falle eines Verkaufs der Gegenstände zur Deckung offener Beträge wird der verbleibende Erlös dem Mieter zurückgezahlt.
§6 Sicherheitsleistung (Kaution)
Zur Sicherung aller Ansprüche aus dem Mietvertrag leistet der Mieter ggf. eine Kaution. Diese ist nicht verzinst und wird bei Vertragsende zurückgezahlt, sofern keine Ansprüche bestehen und die Fläche oder der Schlüssel ordnungsgemäß zurückgegeben wurde.
§7 Übergabe der Mietsache
Die Mietfläche wird dem Mieter oder dessen Beauftragten zu Beginn der Mietzeit übergeben. Mit der Übernahme der Fläche bestätigt der Mieter den ordnungsgemäßen Zustand. Ein Anspruch auf Übergabe entsteht erst nach ggf. vollständiger Zahlung der Kaution und der ersten Monatsmiete sowie der Bearbeitungsgebühr.
§8 Nutzung der Mietsache
Der Mieter verpflichtet sich, die Fläche sorgfältig zu behandeln. Gegenstände dürfen nicht außerhalb der Mietfläche abgestellt werden, und die Fluchtwege müssen stets frei gehalten werden.
Verbot der Nutzung als:
– Büro
– Wohnung
– Geschäftsadresse
Verbot baulicher Veränderungen
Verbot elektrischer Geräte ohne Genehmigung
Mindestabstände zu Lüftung & Sprinkler
Verbot emissionsverursachender Tätigkeiten
Haftung des Mieters für Dritte
§9 Instandhaltung und bauliche Veränderungen
Stellt der Mieter einen Schaden fest, ist dieser unverzüglich an NordBox24 zu melden. NordBox24 darf notwendige Reparaturen und bauliche Maßnahmen zur Instandhaltung ohne Zustimmung des Mieters durchführen. Bei solchen Maßnahmen wird der Mieter rechtzeitig informiert. Der Mieter ist verpflichtet, bei diesen Arbeiten mitzuwirken. Er darf keine baulichen Veränderungen vornehmen und keine elektrischen Geräte ohne Genehmigung anschließen.
§10 Versicherungen
Der Mieter ist dafür verantwortlich, seine Gegenstände gegen Schäden, Verlust oder Diebstahl zu versichern. NordBox24 übernimmt keine Haftung für Beschädigungen, Diebstahl oder Verluste.
§11 Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Mieter kann Forderungen gegenüber NordBox24 nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und er NordBox24 mindestens vier Wochen im Voraus schriftlich informiert hat.
§12 Kündigung aus wichtigem Grund
NordBox24 kann das Mietverhältnis bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen durch den Mieter fristlos kündigen. Gründe hierfür sind z.B. Zahlungsverzug, die nicht vertragsgemäße Nutzung der Mietfläche oder die Überlassung an Dritte ohne Erlaubnis.
§13 Beendigung des Mietverhältnisses
Die Mietfläche ist bei Vertragsende sauber und geräumt zurückzugeben. Schäden, die während der Mietzeit entstanden sind, müssen vor Rückgabe beseitigt werden. Zurückgelassene Gegenstände können von NordBox24 auf Kosten des Mieters entfernt oder entsorgt werden.
§14 Zutritt zur Mietfläche
Zum Betreten des Lagergeländes sind ausschließlich der Mieter selbst sowie Personen berechtigt, die von ihm schriftlich bevollmächtigt wurden oder ihn begleiten. Eine erteilte Vollmacht kann vom Mieter jederzeit schriftlich widerrufen werden. Der Vermieter ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, von jeder Person eine Legitimation zu verlangen und den Zutritt zu verweigern, sofern diese nicht vorgelegt wird.
Der Mieter ist verpflichtet, sein Abteil ordnungsgemäß zu verschließen und dieses auch während seiner Abwesenheit verschlossen zu halten. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, ein vom Mieter unverschlossen gelassenes Abteil zu sichern.
Bei Gefahr im Verzug erteilt der Mieter dem Vermieter sowie von diesem autorisierten Personen die Erlaubnis, das Abteil jederzeit zu öffnen und zu betreten.
Der Mieter hat dem Vermieter zu einem mindestens sieben Tage im Voraus angekündigten Termin Zutritt zum Abteil zu gewähren, sofern behördliche Prüfungen vorgeschrieben sind oder Instandhaltungs-, Sicherheits-, Funktions- oder Umbaumaßnahmen an der Anlage durchgeführt werden müssen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, ist der Vermieter berechtigt, das Abteil ohne weitere Ankündigung zu öffnen und zu betreten sowie gegebenenfalls gemäß Punkt 5 vorzugehen.
Der Vermieter ist berechtigt, das Abteil ohne vorherige Verständigung des Mieters zu öffnen, zu betreten, die eingelagerten Gegenstände gemäß Ziffer 5 zu verbringen und/oder erforderliche Maßnahmen zu setzen,
– wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass sich im Abteil gemäß §2 verbotene Gegenstände oder Waren befinden und dadurch eine Gefährdung angrenzender Abteile oder Bereiche entstehen kann oder das Abteil vertragswidrig genutzt wird;
– wenn der Vermieter von Polizei, Feuerwehr oder einer sonstigen zuständigen Behörde rechtmäßig dazu aufgefordert wird.
Der Vermieter ist verpflichtet, ein durch ihn oder eine von ihm autorisierte Person geöffnetes Abteil nach dem Verlassen auf eigene Kosten mit einem geeigneten Mittel wieder sicher zu verschließen und dem Mieter den Zugang erneut zu ermöglichen.
- Sichtkontrollen bei Verdacht
- Duldungspflicht des Mieters
- Brand- und Umweltschutzbegründung
§15 Vermieterpfandrecht
NordBox24 hat gemäß BGB ein Pfandrecht an den eingebrachten Gegenständen des Mieters, um Ansprüche aus dem Mietverhältnis zu sichern. Der Mieter verpflichtet sich, keine Verfügungen über die Gegenstände zu treffen, die das Pfandrecht beeinträchtigen könnten.
§16 Haftung
Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch ihn oder seine Beauftragten auf der Mietfläche oder am Grundstück entstehen. NordBox24 haftet nur bei grober Fahrlässigkeit. Der Mieter lagert seine Waren auf eigenes Risiko und sollte sich entsprechend versichern.
§17 Übernahme und Rückgabe
Der Mieter hat das Abteil bei Übernahme zu kontrollieren und Schäden oder Verunreinigungen dem Vermieter unverzüglich zu melden. Erfolgt eine solche Meldung nicht, wird davon ausgegangen, dass das Abteil in reinem, und unbeschädigtem Zustand übernommen wurde.
Der Mieter ist verpflichtet bei Vertragsende das Abteil im selben gereinigten und besenreinen Zustand wie es übernommen wurde, zurückzugeben. Die Verwendung von Reinigungsmitteln zur Behebung von Verschmutzungen muss vorab mit dem Vermieter abgestimmt werden.
§18 Alternatives Abteil
Der Vermieter ist berechtigt, den Mieter aufzufordern, das gemietete Abteil innerhalb von 14 Tagen zu räumen und die eingelagerten Gegenstände in ein alternatives Abteil vergleichbarer Größe zu verbringen.
Kommt der Mieter dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, ist der Vermieter berechtigt, das Abteil zu öffnen und die Ware in ein anderes Abteil vergleichbarer Größe zu verbringen. In diesem Fall erfolgt die Verbringung auf Risiko und Kosten des Mieters.
Wird die Ware in ein Abteil vergleichbarer Größe verbracht, bleibt der bestehende Mietvertrag unverändert aufrecht.
§19 Zahlungsverzug und Sicherungsmaßnahmen
Bei fälligen Forderungen ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß § 288 BGB zu berechnen. Überschreitet der Zahlungsverzug eine Dauer von mehr als sieben Tagen, kann zusätzlich eine angemessene Bearbeitungsgebühr erhoben werden. Darüber hinaus hat der Mieter sämtliche im Zusammenhang mit der Forderungseinziehung entstehenden Kosten zu tragen, insbesondere Kosten eines Inkassobüros sowie anwaltliche Mahnkosten.
Kann ein vom Mieter autorisiertes Lastschriftverfahren nicht durchgeführt werden, werden neben einer gegebenenfalls anfallenden Mahnpauschale auch die von der Bank in Rechnung gestellten Rücklastschriftkosten weiterbelastet. Zusätzlich kann hierfür eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,00 Euro erhoben werden.
Bei offenen, fälligen Forderungen ist der Vermieter im Rahmen seines gesetzlichen Vermieterpfandrechts berechtigt, dem Mieter den Zutritt zum Gelände sowie zum Abteil zu verweigern und ein eigenes Zusatzschloss am Abteil anzubringen. Für diese Maßnahmen kann jeweils eine Bearbeitungsgebühr von 10,00 Euro, insgesamt jedoch maximal 20,00 Euro, erhoben werden. Diese Rechte können unabhängig davon ausgeübt werden, ob der Mietvertrag bereits gekündigt oder aufgelöst wurde. Die Ausübung dieser Maßnahmen lässt die Verpflichtung des Mieters zur vollständigen Begleichung sämtlicher offener Forderungen unberührt.
§20 Pfandrecht und Verwertung
Die eingelagerten Gegenstände unterliegen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen dem Vermieterpfandrecht und dienen zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Vermieters gegenüber dem Mieter. Dies umfasst insbesondere Forderungen aus Mietzins, sonstige aus dem Mietverhältnis resultierende Ansprüche, Kosten und Gebühren der außergerichtlichen Rechtsverfolgung sowie Schadenersatzansprüche. Eine Aufrechnung mit Forderungen des Mieters wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Verwertung des Pfandrechts erfolgt gemäß § 1245 BGB abweichend von den gesetzlichen Regelungen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen:
Befindet sich der Mieter länger als 28 Tage mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Verzug und ist das Mietverhältnis beendet, ist der Vermieter berechtigt, den Mieter unter schriftlicher Androhung des Verkaufs, der Verwertung oder der Entsorgung der eingelagerten Gegenstände zur Begleichung der offenen Forderungen innerhalb einer Frist von zehn Tagen aufzufordern.
Der Mieter erteilt dem Vermieter seine ausdrückliche Zustimmung, die dem Vermieterpfandrecht unterliegenden Gegenstände nach erfolgloser Fristsetzung auf Risiko und Kosten des Mieters in ein anderes Lager zu verbringen und/oder – abhängig von Art und Beschaffenheit der Gegenstände – freihändig zu veräußern, zu verwerten oder in angemessener Weise zu entsorgen bzw. zu vernichten.
Innerhalb der gesetzten Frist von zehn Kalendertagen hat der Mieter dem Vermieter schriftlich mitzuteilen, welche eingelagerten Gegenstände einen Einzelwert von mehr als 50,00 Euro aufweisen oder ob der Gesamtwert des Abteilinhalts 1.000,00 Euro übersteigt. Unterbleibt diese Mitteilung fristgerecht, erkennt der Mieter an, dass der Vermieter keinerlei Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – für die Höhe eines etwaigen Verwertungserlöses übernimmt.
Der Vermieter verpflichtet sich, die eingelagerten Gegenstände nur in dem Umfang zu verwerten, der zur Deckung der offenen Forderungen einschließlich Zinsen, Mahngebühren und sonstiger Kosten erforderlich ist. Ein etwaiger Überschuss aus der Verwertung steht dem Mieter zu.
Wird das Mietobjekt nach Kündigung des Mietvertrages oder nach Ablauf der vereinbarten Festmietzeit vom Mieter nicht fristgerecht und/oder nicht ordnungsgemäß zurückgegeben, haftet der Mieter insbesondere dann, wenn der Vermieter das Mietobjekt bereits weitervermietet hat und der Nachmieter kein Ersatzobjekt akzeptiert oder ein solches nicht zur Verfügung steht. In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Unabhängig davon schuldet der Mieter für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung in Höhe von mindestens der zuletzt vereinbarten Miete. Der Mieter stellt den Vermieter zudem von sämtlichen Ansprüchen frei, die der Nachmieter aufgrund der verspäteten oder nicht ordnungsgemäßen Rückgabe geltend macht.
Der Vermieter ist berechtigt, mit Gegenständen, die der Mieter nach Rückgabe des Mietobjekts oder nach erkennbar endgültigem Verlassen im Mietobjekt zurückgelassen hat, wie folgt zu verfahren:
(1) Handelt es sich nach Einschätzung des Vermieters um offensichtlich wertlose Gegenstände (z. B. Sperrmüll), ist der Vermieter berechtigt, diese unverzüglich auf Kosten des Mieters zu entsorgen.
(2) Handelt es sich nach Einschätzung des Vermieters nicht um offensichtlich wertlose Gegenstände, ist der Vermieter berechtigt, diese auf Kosten des Mieters einzulagern und frühestens drei Monate nach schriftlicher Aufforderung zur Abholung zu verwerten. Die Aufforderung erfolgt in Textform und ist einmal zu wiederholen.
(3) Die Verwertung erfolgt, soweit möglich, durch freihändigen Verkauf, sofern dem Vermieter keine Rechte Dritter an den Gegenständen bekannt sind. Ein Verwahrungsverhältnis wird hierdurch nicht begründet; der Vermieter haftet lediglich für die Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Ein etwaiger Verwertungserlös ist nach Abzug der entstandenen Kosten zugunsten des Mieters beim zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ist der Vermieter berechtigt, den Gegenstand auch unmittelbar beim zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen.
(4) Alle übrigen Gegenstände ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten des Mieters einzulagern. Holt der Mieter diese Gegenstände nicht innerhalb von sechs Wochen nach entsprechender Aufforderung in Textform – die einmal zu wiederholen ist – ab, darf der Vermieter diese auf Kosten des Mieters entsorgen. Die Entsorgungskosten trägt der Mieter.
§21 Sonstiges
Der gesamte Schriftverkehr zwischen NordBox24 und dem Mieter erfolgt per E-Mail. Der Mieter ist verpflichtet, NordBox24 über Änderungen seiner Kontaktdaten zu informieren.
Die Anwendung des §545 BGB, Stillschweigende Verlängerung des Mietvertrages, wird ausgeschlossen.
Der Vermieter behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig anzupassen, sofern
(1) nach Vertragsschluss unvorhersehbare und vom Vermieter nicht beeinflussbare Umstände eintreten (z. B. wenn einzelne Klauseln durch Gesetz oder Rechtsprechung für unwirksam erklärt werden) oder sich Regelungslücken in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zeigen und
(2) hierdurch das vertragliche Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung wesentlich beeinträchtigt wird.
Unabhängig davon ist der Vermieter berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch aus sonstigen sachlich gerechtfertigten Gründen zu ändern. Der Mieter ist berechtigt, diesen Änderungen zu widersprechen. Als Zustimmung gilt die Änderung jedoch in jedem Fall, wenn der Mieter nicht innerhalb von sechs (6) Wochen nach Mitteilung der Änderungen in Textform widerspricht.
§22 Schlussbestimmungen
Alle Absprachen, die den Mietvertrag betreffen, bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, bleiben die übrigen Regelungen davon unberührt. Der Gerichtsstand ist Norderstedt.
